Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH - M. Knörnschild und Kollegen

Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH - M. Knörnschild und Kollegen, Ernstplatz 8, 96450 Coburg
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» Nachweise vor Baubeginn

 

Grundsätzlich müssen für alle Bauten in Deutschland vor Baubeginn u.a. folgende Nachweise erstellt sein.

Bis vor wenigen Jahren, bis zur Novellierung der bayerischen Bauordnung, hat grundsätzlich das "Vier-Augen-Prinzip"
gegolten, d. h. jede Berechnung ist durch die Baugenehmigungsbehörde bzw. durch einen von ihr beauftragten
Prüfingenieur geprüft worden.

Im Rahmen der Vereinfachung der Genehmigungsverfahren hat sich der Staat aus seiner Kontrollfunktion teilweise
zurückgezogen und überlässt je nach Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens die Verantwortung für die Einhaltung
aller Bauvorschriften dem Entwurfsverfasser und den beauftragten Fachingenieuren (z. B. Tragwerksplanern).

So wird bei Vorhaben geringer Schwierigkeit in Zukunft keine Prüfung der Nachweise von den Behörden gefordert,
sofern der Nachweisersteller, wie zum Beispiel die Ingenieurgesellschaft Michael Knörnschild und Kollegen,
die Berechtigung durch die zuständige Ingenieurkammer erhalten hat.

Vorhaben geringer Schwierigkeit sind:
(BayBO Art. 2  Abs. 4  Satz 1)

  • einfache bauliche Anlagen einschließlich einfacher Änderungen anderer baulicher Anlagen
  • Wohngebäude geringer Höhe, auch in der Form von Doppelhäusern oder Hausgruppen
  • Gebäude geringer Höhe, die neben einer Wohnnutzung teilweise oder ausschließliche freiberuflich oder gewerblich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genutzt werden
  • nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m, soweit sie keine einfachen baulichen Anlagen und keine Sonderbauten sind

Dass Nachweise dieser Art von Gebäuden nicht mehr dem "Vier-Augen-Prinzip" unterworfen werden müssen, bedeutet nicht, dass eine statische Bearbeitung deshalb weniger sorgfältig bearbeitet werden muss.

Im Gegenteil! Da die Kontrollinstanz fehlt, ist in einem verantwortungsbewussten Büro in diesen Fällen besonders gewissenhaft und kontrolliert zu arbeiten. Allenfalls bei Gebäuden, die zusätzlich durch die folgenden Bedingungen (aufgestellt durch die Bremer Baukammern) beschrieben sind, ist die Gefahr durch Fehlplanungen geringer, so dass die Bearbeitung weniger qualifizierten Tragwerksplanern anvertraut werden kann.

(I) Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flach- oder Streifengründung entsprechend DIN 1045. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (i. d. R. mittelstark oder stark bindige Böden).

(II) Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Grundsatz unversetzt durch bis zu den Fundamenten. Ein Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.

(III) Die Geschossdecken dürfen nur für gleichmäßig verteilte, vorwiegend ruhende Lasten (bis 5,0 KN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (KN/m) für den Nutzungszustand bemessen werden. Die Lastabtragung ist einachsig und kleiner als 5,5m.

(IV) Bei dem Dachstuhl handelt es sich um eine zimmermannsmäßige, einfache Konstruktion, in der Regel um ein Pfettendach. Pfettenlasten können durch darunterliegende tragende Wände oder Unterzüge abgelastet werden.

(V) Angrenzende Gebäude und öffentlicher Raum werden durch die Baumaßnahmen (Unterfangungen, Baugrubensicherung) nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.

(VI) Bei Gebäuden in Hanglage beträgt die Höhendifferenz zwischen Berg- und Talseite nicht mehr als ein Geschoss.

(VII) Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und eingeschossigen gewerblichen Lagergebäuden dürfen die Stützweiten 15m und die Hallenhöhe 4,0m nicht überschreiten. Gabelstapler oder LKW-Verkehr herrschen nicht.

Gebäude, die auch nur von einem der oben genannten Kriterien abweichen, können zwar nach der Novellierung zum vereinfachten Genehmigungsverfahren von den Behörden als nicht prüfpflichtig eingestuft werden, erfordern deshalb aber um so mehr eine sorgfältige statische Bearbeitung, da die Kontrollfunktion fehlt.