» Nachweise vor Baubeginn
Grundsätzlich müssen für alle Bauten in Deutschland vor Baubeginn u.a. folgende Nachweise erstellt sein. Bis vor wenigen Jahren, bis zur Novellierung der bayerischen Bauordnung, hat grundsätzlich das "Vier-Augen-Prinzip" Im Rahmen der Vereinfachung der Genehmigungsverfahren hat sich der Staat aus seiner Kontrollfunktion teilweise So wird bei Vorhaben geringer Schwierigkeit in Zukunft keine Prüfung der Nachweise von den Behörden gefordert, Vorhaben geringer Schwierigkeit sind:
Dass Nachweise dieser Art von Gebäuden nicht mehr dem "Vier-Augen-Prinzip" unterworfen werden müssen, bedeutet nicht, dass eine statische Bearbeitung deshalb weniger sorgfältig bearbeitet werden muss. Im Gegenteil! Da die Kontrollinstanz fehlt, ist in einem verantwortungsbewussten Büro in diesen Fällen besonders gewissenhaft und kontrolliert zu arbeiten. Allenfalls bei Gebäuden, die zusätzlich durch die folgenden Bedingungen (aufgestellt durch die Bremer Baukammern) beschrieben sind, ist die Gefahr durch Fehlplanungen geringer, so dass die Bearbeitung weniger qualifizierten Tragwerksplanern anvertraut werden kann. (I) Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flach- oder Streifengründung entsprechend DIN 1045. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (i. d. R. mittelstark oder stark bindige Böden). (II) Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Grundsatz unversetzt durch bis zu den Fundamenten. Ein Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich. (III) Die Geschossdecken dürfen nur für gleichmäßig verteilte, vorwiegend ruhende Lasten (bis 5,0 KN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (KN/m) für den Nutzungszustand bemessen werden. Die Lastabtragung ist einachsig und kleiner als 5,5m. (IV) Bei dem Dachstuhl handelt es sich um eine zimmermannsmäßige, einfache Konstruktion, in der Regel um ein Pfettendach. Pfettenlasten können durch darunterliegende tragende Wände oder Unterzüge abgelastet werden. (V) Angrenzende Gebäude und öffentlicher Raum werden durch die Baumaßnahmen (Unterfangungen, Baugrubensicherung) nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. (VI) Bei Gebäuden in Hanglage beträgt die Höhendifferenz zwischen Berg- und Talseite nicht mehr als ein Geschoss. (VII) Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und eingeschossigen gewerblichen Lagergebäuden dürfen die Stützweiten 15m und die Hallenhöhe 4,0m nicht überschreiten. Gabelstapler oder LKW-Verkehr herrschen nicht. Gebäude, die auch nur von einem der oben genannten Kriterien abweichen, können zwar nach der Novellierung zum vereinfachten Genehmigungsverfahren von den Behörden als nicht prüfpflichtig eingestuft werden, erfordern deshalb aber um so mehr eine sorgfältige statische Bearbeitung, da die Kontrollfunktion fehlt.
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